Behördenvorgang "Rotkäppchen"
Im Kinderfall unserer Stadtgemeinde ist eine hierorts wohnhafte noch
unbeschulte Minderjährige aktenkundig, welche durch ihre unübliche
Kopfbedeckung gewohnheitsrechtlich Rotkäppchen genannt zu werden pflegt.
Die Mutter der besagten R. wurde seitens deren Mutter ein Schreiben
zugestellt, in welchem dieselbe Mitteilung ihrer Krankheit und
Pflegebedürftigkeit machte, worauf die Mutter der R. dieser die
Auflage machte, der Großmutter eine Sendung von Nahrungs- und Genußmitteln
zu Genesungszwecken zuzustellen.
Vor ihrer Inmarschsetzung wurde die R. seitens ihrer Mutter schulisch
über das Verbot betreffs Verlassens der Waldwege auf Kreisebene
belehrt. Dieselbe machte sich infolge Nichtbeachtung dieser Vorschrift
straffällig und begegnete beim Übertreten des diesbezüglichen
Blumenpflückverbotes einem polizeilich nicht gemeldeten Wolf ohne festen
Wohnsitz. Dieser verlangte in unberechtigter Amtsanmaßung Einsichtnahme
in das zu Transportzwecken von Konsumgütern dienende Korbbehältnis
und traf in Tötungsabsicht die Feststellung, daß die R. zu ihrer
verschwägerten und verwandten, im Baumbestand angemieteten eilend war.
Da wolfseitens Verknappung auf dem Ernährungssektor vorherrschend war,
faßte er den Beschluß, bei der Großmutter der R. unter
Vorlage falscher Papiere vorsprachig zu werden. Weil dieselbe wegen Augenleidens
krankgeschrieben war, gelang es dem in Freßvorbereitung befindlichem
Untier, die diesfallsige ääuschungsabsicht, worauf er unter Verschling
der Bettlägerigen einen strafbaren Mundraub ausführte. Ferner
täuschte er bei der später eintreffenden R. seine Identität
mit der Großmutter vor, stellte derselben nach und stellte durch
Zweitverschlingung der R. seinen Tötungsvorssatz erneut unter Beweis.
Der sich auf einem Dienstgang befindliche Waldbeamte B., vernahm unter
Zuhilfenahme eines modernen Hörgerätes, verdächtige
Schnarchgeräusche und stellte deren Urheberschft, seitens des Tiermaules,
fest. Er reichte bei seiner vorgesetzten Dieststelle ein Tötungsgesuch
ein, das dortseits zuschlägig und bezuschußt entschieden wurde.
Nach Beschaffung einer zu Jagdzwecken zugelassenen Pulverschießvorrichtung,
gab er in wahrgenommener Einflußnahme auf des Raubwesen am Tatort, einen
Schuß ab. Dieser wurde nach Empfangnahme des Geschosses ablebig.
Die Beinhaltung des Getöteten weckte in dem Schußgeber die Vermutung,
wonach der Leichnam Personen beinhalte. Zwecks diesbezüglicher Feststellung
öffnete er mittels eines amtseigenen Messers den Kadaver zur Einsichtnahme
und stieß hierbei auf die noch am Leben befindliche R. nebst
Großmutter. Durch die unverhoffte Wiederbelebung bemächtigte
sich beider Personen ein gesteigertes amtlich nicht zulässigen
Lebesgefühl, dem sie durch groben Unfug, öffentliches Ärgernis
erregenden Lärm und Nichtbeachtung anderer Polizeivorordnungen Ausdruck
verliehen, was ihre Haftpflichtmachung zur Folge hatte.
Wenn die Beteiligten nicht durch Hinschied abgegangen und in Fortfall gekommen
sind, sind sie derzeitig noch lebhaft.
(zugeschickt bekommen von Schmusebaer - BerlinOnline)
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beim jeweiligen Autor, der mir aber nicht immer bekannt ist. Etwaige
Verletzungen bitte ich, mir mitzuteilen.
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