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Behördenvorgang "Rotkäppchen"



Im Kinderfall unserer Stadtgemeinde ist eine hierorts wohnhafte noch unbeschulte Minderjährige aktenkundig, welche durch ihre unübliche Kopfbedeckung gewohnheitsrechtlich Rotkäppchen genannt zu werden pflegt. Die Mutter der besagten R. wurde seitens deren Mutter ein Schreiben zugestellt, in welchem dieselbe Mitteilung ihrer Krankheit und Pflegebedürftigkeit machte, worauf die Mutter der R. dieser die Auflage machte, der Großmutter eine Sendung von Nahrungs- und Genußmitteln zu Genesungszwecken zuzustellen.

Vor ihrer Inmarschsetzung wurde die R. seitens ihrer Mutter schulisch über das Verbot betreffs Verlassens der Waldwege auf Kreisebene belehrt. Dieselbe machte sich infolge Nichtbeachtung dieser Vorschrift straffällig und begegnete beim Übertreten des diesbezüglichen Blumenpflückverbotes einem polizeilich nicht gemeldeten Wolf ohne festen Wohnsitz. Dieser verlangte in unberechtigter Amtsanmaßung Einsichtnahme in das zu Transportzwecken von Konsumgütern dienende Korbbehältnis und traf in Tötungsabsicht die Feststellung, daß die R. zu ihrer verschwägerten und verwandten, im Baumbestand angemieteten eilend war. Da wolfseitens Verknappung auf dem Ernährungssektor vorherrschend war, faßte er den Beschluß, bei der Großmutter der R. unter Vorlage falscher Papiere vorsprachig zu werden. Weil dieselbe wegen Augenleidens krankgeschrieben war, gelang es dem in Freßvorbereitung befindlichem Untier, die diesfallsige ääuschungsabsicht, worauf er unter Verschling der Bettlägerigen einen strafbaren Mundraub ausführte. Ferner täuschte er bei der später eintreffenden R. seine Identität mit der Großmutter vor, stellte derselben nach und stellte durch Zweitverschlingung der R. seinen Tötungsvorssatz erneut unter Beweis.

Der sich auf einem Dienstgang befindliche Waldbeamte B., vernahm unter Zuhilfenahme eines modernen Hörgerätes, verdächtige Schnarchgeräusche und stellte deren Urheberschft, seitens des Tiermaules, fest. Er reichte bei seiner vorgesetzten Dieststelle ein Tötungsgesuch ein, das dortseits zuschlägig und bezuschußt entschieden wurde. Nach Beschaffung einer zu Jagdzwecken zugelassenen Pulverschießvorrichtung, gab er in wahrgenommener Einflußnahme auf des Raubwesen am Tatort, einen Schuß ab. Dieser wurde nach Empfangnahme des Geschosses ablebig.

Die Beinhaltung des Getöteten weckte in dem Schußgeber die Vermutung, wonach der Leichnam Personen beinhalte. Zwecks diesbezüglicher Feststellung öffnete er mittels eines amtseigenen Messers den Kadaver zur Einsichtnahme und stieß hierbei auf die noch am Leben befindliche R. nebst Großmutter. Durch die unverhoffte Wiederbelebung bemächtigte sich beider Personen ein gesteigertes amtlich nicht zulässigen Lebesgefühl, dem sie durch groben Unfug, öffentliches Ärgernis erregenden Lärm und Nichtbeachtung anderer Polizeivorordnungen Ausdruck verliehen, was ihre Haftpflichtmachung zur Folge hatte.

Wenn die Beteiligten nicht durch Hinschied abgegangen und in Fortfall gekommen sind, sind sie derzeitig noch lebhaft.

(zugeschickt bekommen von Schmusebaer - BerlinOnline)



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